Arbeitslosengeld III

Wer zu spät zum Fachmann kommt, wird es schwerer haben!

Im sogenannten dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist seit Ende der 1990er Jahre das deutsche Arbeitsförderungsrecht geregelt. Das SGB III ist damit die Grundlage für die Arbeit der Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsagenturen. Zudem enthält es Regelungen zur Arbeitslosenversicherung.

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach der sogenannten Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. So einfach ist die Rechtslage – eigentlich!

Seit dem Jahr 2007 berate ich Mandanten in allen Fragen Rund um das Thema Arbeitslosengeld. In all den Jahren habe ich noch nie einen Mandanten erlebt, der die vorstehende Aussage hätte unterzeichnen wollen.

Denn leider sieht die Wirklichkeit meist anders aus. Wenn Sie eine Kündigung erhalten, oder einen Aufhebungsvertrag schließen, werden Sie eine Sperrzeit erhalten. Wenn Sie nach dem Höchstbezug des Krankengeldes einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen, werden Sie mit Prüfungsfragen und der Ablehnung Ihres Antrages hingehalten.

Fort- und Weiterbildungen werden meist zu Unrecht verweigert. Insolvenz- und Kurzarbeitergeld wird oft falsch berechnet oder erst gar nicht gezahlt.

In sämtlichen Fragen zu den Themen Aufhebungsvertrag, Vermeidung einer Sperrzeit, Fort- und Weiterbildung, Einstiegsgeld, Vermittlungsbudget, Insolvenzgeld usw. berate und vertrete ich Sie individuell und zeitnah.

Wie fast in allen Bereichen des Sozialrechts ist es auch im Recht der Arbeitsförderung klug und ratsam, dass Sie sich so früh wie möglich in anwaltliche Beratung begeben. Am besten noch vor dem ersten Kontakt mit der Behörde, damit eine auf Ihre Bedürfnisse und Ziele zugeschnittene Strategie im Umgang mit der Bundesagentur für Arbeit erarbeitet werden kann.

Rufen Sie mich an!

verwandte Artikel