Abmahnung

Abmahnung: Mir doch egal – oder?

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben stellt sich Ihnen hoffentlich die Frage, wie zu reagieren ist.

Nicht gegen jede Ermahnung und nicht gegen jeden Vorhalt des Arbeitgebers können Sie sich wehren. Das Bundesarbeitsgericht stellt drei Voraussetzungen an eine (echte) Abmahnung.

Der Arbeitgeber muss das von ihm für falsch erachtete Verhalten möglichst genau unter Angabe von Datum und Uhrzeit des angeblichen Vertragsverstoßes benennen. Lediglich pauschale Vorhaltungen sind keine Abmahnungen.

  • Der Arbeitgeber muss das abgemahnte Verhalten deutlich als Arbeitsvertragsverstoß rügen und
  • den Angestellten auffordern, sein Verhalten in Zukunft zu ändern.
  • Der Arbeitgeber muss deutlich darauf hinweisen, dass der Angestellte im Wiederholungsfall mit einer Kündigung zu rechnen hat.

 

Wenn eins der drei Merkmale fehlt, dann liegt bereits keine Abmahnung und lediglich eine Ermahnung vor. Manchmal behaupten Arbeitgeber, dass lediglich eine Ermahnung vorliegen würde. Die Bezeichnung ist jedoch egal. Es kommt lediglich darauf an, ob die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.

Warum sollte man gegen eine Abmachung überhaupt vorgehen?

Die Abmahnung durch den Arbeitgeber ist in der Regel eine notwendige Voraussetzung für eine sogenannte verhaltensbedingte Kündigung. Dies liegt daran, dass eine Beendigung des Arbeitgebers nach der Rechtsprechung immer das letzte Mittel sein darf. Der Angestellte soll die Chance haben, das vertragswidrige Verhalten sich zu ändern.

Wenn im Betrieb des Arbeitgebers der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gilt, dann kann sich durch eine berechtigte bzw. akzeptierte Abmahnung also die kündigungsrechtliche Situation des Angestellten erheblich verschlimmern. Denn der Arbeitgeber kann bei Wiederholung des vertragswidrigen Verhaltens das Arbeitsverhältnis kündigen.

Aber auch in Betrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, muss der Arbeitgeber wirksam abmahnen, bevor er einer / einem Angestellten kündigt, die / der dem besonderen Kündigungsschutz unterliegt (Schwangere, Betriebsratsmitglied, Sicherheitsbeauftragte, Schwerbehindert, etc.).

Vor einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber immer eine wirksame Abmahnung aussprechen, egal ob das Kündigungsschutzgesetzt gilt.

Es ist ein hartnäckiger Irrglaube, dass ein Arbeitgeber vor einer Kündigung mehrmals oder sogar dreimal abmahnen muss.

Der Arbeitgeber muss im Prozess beweisen, dass es einen sachlichen Grund für die Abmahnung gab. Er muss also beweisen, dass der behauptete Arbeitsvertragsverstoß wirklich vorliegt.

Grundsätzlich gibt es keine zeitliche Begrenzung für den Ausspruch einer Abmahnung. Allerdings verlieren Abmachungen mit der zeit ihre Wirkung als milderes Mittel und somit als Vorstufe für eine verhaltensbedingte Kündigung.

Wer sich gegen eine Abmahnung zur wehr setzen möchte, muss ebenfalls grundsätzlich keine Fristen beachten. Auch die im Arbeitsverträgen oft geregelten Ausschluss- oder Verfallfristen gelten nicht.

Wenn Sie abgemahnt worden sind, sollten Sie sich eine Strategie überlegen:

  • Als erstes müssen Sie „Beweise sichern“ welche bestätigen können, dass die Abmahnung nicht rechtmäßig war. Hierüber berate ich Sie gern. Unterzeichnen Sie die Abmahnung nicht, wenn Sie damit nicht nur den Erhalt bestätigen wollen.
  • Als zweites fertigen Sie eine Gegendarstellung an. Diese muss der Arbeitgeber ebenfalls in Ihre Personalakte aufnehmen, vgl. § 83 II BetrVG.
  • Wenn möglich, beschweren Sie sich bei Ihrem Betriebsrat oder Personalvertretung, dieser muss vermitteln, vgl. § 85 BetrVG.

 

Wenn der Arbeitgeber die unberechtigte Abmahnung nicht schriftlich zurücknehmen will, dann ist der letzte Schritt die Klage auf Rücknahme der Abmahnung. Hierüber berate ich Sie ebenfalls gern, vereinbaren Sie einen Termin.

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